Räumungsverfügung gegen Dritte bei Geschäftsräumen bei gekündigten Mietverhältnis (§§ 940, 940a ZPO)

§ 940a ZPO regelt die einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum gegen Dritte, die neben oder anstelle des Mieters die gekündigten Mieträume im Besitz oder Mitbesitz haben.

 

Streitig in Rechtsprechung und Literatur ist, ob die Norm auch in Analogie oder als Wertungsmaßstab im Rahmen des § 940 ZPO („Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes“) für Geschäftsraummietverhältnisse angewandt werden kann. Dies wird im Ergebnis in den Entscheidungen des KG vom 09.05.2019 - 8 W 28/19 - (dieses wiederum unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung), des OLG Frankfurt vom 13.09.2019 - 2 U 61/19 -,  des OLG München vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17 –und des OLG Dresden vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17 -  angenommen.

 

Das OLG Celle verneint den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da es an dem Verfügungsgrund fehlen würde, auch wenn ein Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters gegen den Dritten anzunehmen ist. Der Verfügungskläger wird hier auf den Weg der Räumungs- und Herausgebeklage verwiesen. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber mit § 940a ZPO eine Wertungsentscheidung zu Wohnraum getroffen habe, die auf Gewerberaum nicht übertragbar ist.

 

 

OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 2 U 116/19 -

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