Zuweisung und Zuweisungsbefugnis von Sondernutzungsrechten durch (ausgeschiedenen) teilenden Eigentümer

Leitsätze der Entscheidung:

1. Berechtigt die Teilungserklärung den teilenden Eigentümer, bei Beurkundung der Verträge über die erstmalige rechtsgeschäftliche Veräußerung einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit festzulegen, ob und ggf. welche der bezifferten Pkw-Abstellplätze dem betreffenden Erwerber und künftigen Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts zur alleinigen unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung zustehen, verbunden mit der Ermächtigung, eine solche Bestimmung auch ohne Veräußerung durch eine notariell beglaubigte Erklärung zu treffen und soll dies zur Folge haben, dass unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines der vorgenannten Stellplätze allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen sind und die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden haben („gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt“), so legt dies die Auslegung nahe, dass eine Zuweisungsbefugnis des teilenden Eigentümers nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

 

2. Das Grundbuchamt darf dem Antragsteller nicht im Wege der Zwischenverfügung den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Vorlage einer Bewilligung des unmittelbar Betroffenen aufgeben (hier: Vorlage einer Bewilligung aller zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Miteigentümer mit Blick auf deren vom Grundbuchamt für erforderlich gehaltene Mitwirkung zur Begründung der Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen).

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - I-3 Wx 69/19 -

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