Abgrenzung allgemeiner Familiensache von sonstiger Zivilsache

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Familiensenats eines OLG ist grundsätzlich unzulässig. Möglich wäre allenfalls eine Rechtsbeschwerde, wenn zu vom OLG zugelassen wird. Allerdings hat der BGH bei einer gleichwohl eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte fallende Angelegenheit handelt.

 

Die Familiengerichte sind auch für sonstige Familiensachen zuständig, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Dies setzt einen inhaltlichen Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe voraus, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit (z.B. der Arbeitsgerichte) gegeben ist. Der Begriff des Zusammenhangs ist im Interesse der Beteiligten, dass alle durch den sozialen Verband der Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten durch das Familiengericht wegen der Verfahrensnähe entschieden werden sollen, großzügig zu beurteilen. Es scheiden danach nur Fälle aus, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist.

 

Wird das Ziel verfolgt, eine während der Ehe begründete Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) zu beenden, die aus der Gewährung eines gemeinsamen Darlehens an eine im wirtschaftlichen Eigentum eines der Ehegatten herrührt, liegt ein Zusammenhang vor, wenn das Scheitern der Ehe nach Darstellung beider Parteien und die wirtschaftliche Entflechtung ursächlich für die Auseinandersetzung ist.

 

 

BGH, Hinweisbeschluss vom 22.08.2018 - XII ZB 312/18 -

Kommentare: 0