Handelsvertreter: Buchauszug und Datenschutz

Die Erteilung eines Buchauszugs an den Handels- bzw. Versicherungsvertreters ist abhängig davon, ob die Voraussetzungen nach der datenschutzrechtlichen Regelung in Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO vorliegen. Eine andere Norm der DSGVO ist für die Zulässigkeit nicht einschlägig, insbesondere nicht § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) oder Buchst. c) DSGVO.

 

Das berechtigte Interesse des Handels-/Versicherungsvertreters ergibt sich aus dem Zweck der Realisierung und Prüfung seines Entgelts. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordination der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (86/653/EWG) sieht ausdrücklich ebenfalls einen Rechtsanspruch des Warenhandelsvertreters auf einen  Buchauszug vor; dieser europarechtliche Grundsatz, der auch im Rahmen der DSGVO beachtlich ist, ist entsprechend auf sonstige Handels- und auch auf Versicherungsvertreter wegen der Interessensgleichstellung anwendbar.

 

 Zudem ist auch im Rahmen der Interessenabwägung (hier des Kunden zum Schutz seiner sensiblen Daten auf der einen Seite und den Interessen des Handels-/Versicherungsvertreters auf der anderen Seite) zu berücksichtigen, dass der Kunde, der von der Vermittlung weiß, erwarten muss, dass der Vertreter nur gegen Entgelt arbeitet und damit auch seine Daten erhält.  Hinzu kommt, dass die DSGVO allgemein dem Zweck der Verfolgung von Rechtsansprüchen ein hohes Gewicht beimisst.

 

Damit ist dem Handels-/Versicherungsvertreter ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen.

 

 

OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17 -

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