Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit Krankheit und Entgeltfortzahlung über das Kündigungsende hinaus

Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG beginn nach einer Wartefrist von vier Wochen nach Arbeitsbeginn, § 3 Abs. 3 EFZG. Liegt eine zur Arbeitsunfähigkeit führende nicht vom Arbeitnehmer verschuldete Erkrankung vor Ablauf der vier Wochen bereits vor, so läuft die Frist von sechs Wochen für die Entgeltfortzahlung ab dem Ende der Wartefrist.

 

Grundsätzlich endet der Entgeltfortzahlungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 8 Abs. 2 EFZG. Dies gilt dann nicht, wenn die Kündigung aus Anlass der Erkrankung erfolgte, § 8 Abs. 1 S. 2 EFZG.

 

Aus Anlass der Erkrankung erfolgt die Kündigung, wenn sie zwar nicht das objektive Motiv der Kündigung war, aber wesentlicher Anstoß für die Kündigung. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer, dem aber der (vom Arbeitgeber zu entkräftende) Anscheinsbeweis zu Gute kommt,  wenn die Kündigung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

 

 

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.07.2019 - 5 Sa 115/19 -

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