Rückerwerb von Gesellschaftsanteilen einer grundbesitzhaltenden GmbH und Grunderwerbsteuer

Leitsatz des BFH

 

1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.

 

2. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen .

 

Orientierungssatz des BFH:

 

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betrifft über seinen Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Es genügt dabei, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG vorausgesetzte Quantum von 95% der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird.

 

2. Die für die Grunderwerbsteuer maßgebende Zuständigkeit eines Finanzamts für die Steuerfestsetzung oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und den darauf beruhenden (landesgesetzlichen) Zuständigkeitsverordnungen. Bei diesen Verordnungen handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht.

 

3. (zu LS 1) Die Anzeige gegenüber den Finanzämtern, in deren Bezirk die Grundstücke belegen sind, reichte zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht aus, denn diese waren nicht für die gesonderte Feststellung zuständig (hier: Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und u.a. Belegenheit der Grundstücke in mehreren Bundesländern).

 

4. Der Feststellungsbescheid ist nicht aufzuheben, wenn das Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses wegen der Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft nicht mehr zuständig war, denn es hätte keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können (vgl. § 127 AO). (Hier: Im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung lag die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts).

 

 

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - II R 24/16 -

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