Höhere Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG und Haftung des Entgegenkommenden bei Verletzung des schadenverursachenden Beifahrers

Erleidet ein Beifahrer einen Schwächeanfalls und kippt deshalb mit seinem Körpergewicht voll auf die Fahrerseite, weshalb der Fahrer die Kontrolle verliert und auf die Gegenfahrspur gerät, so dass er dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, lässt sich ein Verschulden des Beifahrers nicht erkennen.

 

Verletzt sich der Beifahrer bei der Kollision, hat er Schadensersatzansprüche zu 100% gegenüber dem Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges nach § 7 StVG. Für den Halter/Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs liegt kein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG vor, da sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklichte.

 

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2019 - 12 U 1071/18 -

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