Rechtliches Gehör nach Richterwechsel: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (auch im Rahmen des § 495a ZPO)

Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, da es dem Gesetzgeber frei steht, wie er das rechtliche Gehör gewährleisten will. Hat aber nach dem Gesetz - wie im Falle des § 495a ZPO auf Antrag einer Partei - eine mündliche Verhandlung stattzufinden, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör seine Durchführung.

 

Art. 103 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch zur mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 1 ZPO „vor dem erkennenden Gericht“, was bedeutet, dass vor dem Richter (oder den Richtern) zu verhandeln ist, der (die) das darauf ergehende Urteil fällt (fällen). Scheidet ein Richter nach der mündlichen Verhandlung und vor Beratung und Beschlussfassung über das Urteil aus, ist die mündliche Verhandlung zwingend wiederzueröffnen, §§ 128 Abs. 1, 156 Abs. 2 Nr. 3, 495a S. 2 ZPO.

 

Das ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verkündete Urteil beruht in der Regel auf der dadurch bedingten Verletzung rechtlichen Gehörs.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18 -

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