Gesetzlicher Richter: Verstoß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Lässt der im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter grundsätzlich originär zuständige Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO) eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zu, bejaht er damit zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Hat aber die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, ist der Einzelrichter verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer bzw. den Senat zu übertragen (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Einzelrichters ist im Rahmen der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Richtigkeit aufzuheben und zurückzuverweisen.

 

 

BGH, Beschluss vom 18,12,2018 - VI ZB  2/18 -

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