Arbeitsrecht: Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei Verstoß gegen Gebot des fairen Verhandelns

Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages unterliegt nicht dem Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen gem. § 355 BGB.

 

Ein arbeitsrechtlicher Vertrag ist unwirksam, wenn er unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns (§ 241 Abs. 2 BGB) zustande kommt.

 

Bei Verhandlungen zu einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich bei dem Gebot fairen Verhandelns um eine durch Aufnahme der Verhandlungen begründete Nebenpflicht nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB.

 

Eine in diesem Sinne unfaire Verhandlungssituation liegt vor, wenn eine psychische Drucksituation auf den Vertragspartner geschaffen, unterhalten oder ausgenutzt wird, die dem Vertragspartner eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Dies kann sowohl dergestalt erfolgen, dass die Rahmenbedingungen für den Vertragspartner unangenehm sind oder aber dadurch, dass eine erkennbar bestehende körperliche oder psychische Schwäche oder aber auch eine Sprachunkenntnis ausgenutzt wird.

 

 

BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 -

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