Bürgenhaftung nach Insolvenz des Schuldners einer Werkleistung (§ 650f Abs. 2 S. 2 BGB)

Sind in einer Bürgschaftsurkunde zur Sicherung eines Bauwerklohns die Zahlungsvoraussetzungen des § 650f Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß widergegeben, verzichtet der Bürge damit nicht auf Einwendungen.

 

Die in § 650f Abs. 2 S. 2 BGB benannten Zahlungsvoraussetzungen aus der Bürgschaft liegen vor, wenn ein Anerkenntnis des Bestellers vorliegt oder ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Dem entspricht die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bestellers, da die Feststellung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, § 178 Abs. 3 InsO.

 

Die Abnahme der Werkleistung liegt in der Feststellung der Werklohnforderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter des Bestellers, da dieser mit der Insolvenzeröffnung für eine Abnahme zuständig war und mit der Feststellung die Werkleistung als im wesentlichen vertragsgemäß anerkannte. Mögliche bestehende Mängel sind nach der Abnahme vom Besteller oder, bei dessen Inanspruchnahme, vom Bürgen darzulegen und zu beweisen.

 

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/189 -

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