Schwarzgeldabrede – Gründe für die Annahme einer solchen und die rechtlichen Folgen beim Werkvertrag

Verstößt der steuerpflichtige Auftragnehmer vorsätzlich gegen steuerliche Pflichten (hier zur Abschlagzahlung auf Umsatzsteuer) und ist dies dem Auftraggeber bekannt und nutzt er dies für sich (hier: der Werklohn verringert sich um die Umsatzsteuer), liegt eine Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des Werkvertrages führt, § 134 BGB iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

 

Eine Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht gilt auch für Vorschüsse/Abschläge, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 18 UStG.

 

Eine nachträgliche ordnungsgemäße Verbuchung heilt nicht den die Nichtigkeit begründenden Umstand, auch wenn verspätet die Umsatzsteuervorauszahlung geleistet wird.  

 

 

OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18 - 

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