Verkehrssicherungspflicht und Stolperfalle Baumscheibe/-gitter

Der Sturz wegen eines Niveauunterschieds zwischen der Gehwegpflasterung und dem Baumgitter (unabhängig davon, ob in der Mitte ein Baum steht, zu dessen Schutz/Bewässerung das Gitter ist) führt zur alleinigen Haftung des Verletzten (Handeln auf eigene Gefahr), da das Gitter sich erkennbar vom Gehwegbelag abhebt und eine Notwendigkeit zum betreten des Gitters nicht besteht.

 

Ereignet sich der Sturz (bei fehlenden Baum) im Bereich der Mitte der Scheibe wegen eines nicht erkennbaren Niveauunterschieds von mind. 10cm zwischen Scheibe und Erde, so ist eine Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben, allerdings wegen Sichtbarkeit der Scheibe als solcher ein Mitverschulden des Verletzten von 50% anzunehmen.

 

Mit zweifelnder Anmerkung zu der unterschiedlichen Haftungsbetrachtung.

 

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2019 - 7 U 128/18 -

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