Ergänzungspflegschaft bei Abschluss eines Vertrages für minderjährige Kinder ?

Für die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder abzuschließenden Vertrages bedarf es für das Verfahren und zur Bekanntgabe der Entscheidung über die beantragte Genehmigung (§ 41 Abs. 3 FamFG) keines Ergänzungspflegers. Diese kann auch nicht im Hinblick auf die Vertretung der Kinder beim Abschluss des Vertrages selbst angeordnet werden.

 

Etwas anders gilt nur dann, wenn und soweit die Eltern von ihrer gesetzlichen Vertretung nach § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB nach  § 1795 (im Hinblick auf einen der dort enumerativ benannten Fälle) ausgeschlossen oder ihnen die Vertretung wegen einer Interessenskollision nach § 1796 Abs. 2 BGB gerichtlich entzogen wurde.

 

Der Abschluss eines Pachtvertrages durch die alleinerziehungsberechtigte Mutter für sich und ihre Kinder als Verpächter mit einem Dritten rechtfertigt nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers, weder für die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 FamFG noch (gar) im Hinblick auf die Vertretung der Kinder beim Abschluss des Vertrages.

 

 

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - XII ZB 359/17 -

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