Vollstreckungskosten des Gläubigers gegen den Schuldner durch Kosten aus Klage gegen Drittschuldner

Der Gläubiger kann aus einer titulierten Forderung gegen den Schuldner dessen Mietansprüche gegen einen Mieter (Drittschuldner) pfänden und sich überweisen lassen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Zahlt der Drittschuldner nicht, kann der Gläubiger Drittschuldnerklage (Zahlungsklage gegen den Drittschuldner) erheben.

 

Die im Drittschuldnerprozess dem Gläubiger entstanden Kosten kann der Gläubiger auch gegen den Schuldner nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO festsetzen lassen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos war. Dabei ist auf den Erkenntnisstand des Gläubigers zum Zeitpunkt des Klageauftrages abzustellen. Hatte der Drittschuldner (wie hier) die Forderung anerkannt, war die Klage nicht von vornherein aussichtslos.

 

Ergeht in dem Drittschuldnerprozess ein klagestattgebendes Urteil und liegt ein Kostenfestsetzungsbeschluss für den Gläubiger gegen den Drittschuldner vor, so muss der Gläubiger vor einer Festsetzung dieser Kosten gegen den Schuldner nicht zunächst versuchen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Drittschuldner zu vollstrecken. Zahlt der Drittschuldner nicht auf diesen freiwillig, kann die Festsetzung gegen den Schuldner beantragt werden.

 

 

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18 -

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