WEG: Kostentragung bei Mehrfachparkern

Bei Mehrfachparkern kann die Gemeinschaftsordnung (GO) einer WEG in Abweichung von der allgemeinen Kostentagungspflicht nach § 21 WEG vorsehen, dass die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung von den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten nach der Anzahl der ihnen jeweils zuzurechnenden Stellplätze bemessen werden (Kopfprinzip).

 

Die Regelungen in der GO, die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten haben die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Räume und Flächen auf eigene Kosten zu unterhalten und instandzusetzen ist nicht auf die Mehrfachparker anzuwenden, wenn weiterhin geregelt ist, dass die Kosten für Mehrfachparker  von den jeweiligen Eigentümern derselben zu tragen sind.

 

 

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 145/18 -

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