Nachbarrecht: Astüberhang - Beseitigungsverlangen und Verjährung

1. Wachsen Äste aus einem Grenzbaum auf ein Nachbargrundstück rüber, sind die Eigentümer-Nachbarn des Baumes nicht notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO, wenn nur die Äste aus dem Baumteil von einem der Eigentümer-Nachbarn herüberwächst, da nur dieser verantwortlich ist.

 

2. Der Anspruch auf Beseitigung des herüberwachsenden Astes nach § 1004 BGB erfordert, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird. Offen bleibt, ob der Anspruch auch besteht, wenn die Störungen im Vergleich zur Wirkung des Rückschnitts außer Verhältnis stehen.

 

3. Ein Anspruch nach § 1004 BGB wegen des herüberwachsenden Astes unterliegt der allgemeinen Verjährung von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Hinüberwachsen.

 

4. Verjährungsregeln in Nachbarschaftsgesetzen der Länder berühren die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB bei Ansprüche aus § 1004 BGB nicht.

 

5. Ist im Nachbarschaftsgesetz des Landes nichts zum Abwehranspruch des Herüberwachsens von Ästen des streitbefangenen Baumes oder Busches geregelt, greifen die dazu ergangenen Verjährungsvorschriften des Landesrechts nicht. Offen bleibt, ob eine anderweitige Regelung im Landesrecht zulässig wäre (Art. 122, 111 bzw. 183 EGBGB).

 

 

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18 -

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