Keine Klagezustellung bei fehlender Identifizierbarkeit der Beklagtenpartei

Die Person des Beklagten muss in einer Klage (bereits für die Zustellung) hinreichend bestimmt sein, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein unbekannter Aliasname, der niemanden zugeordnet werden kann, ist damit unzureichend. Die Person müsste auch ohne ihren Namen für Dritte so klar bezeichnet sein, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen.

 

Eine „Titel gegen Unbekannt“ oder „für den, den es angeht“ ist dem deutschen Recht fremd. Dies könne von der Rechtsprechung nicht geschaffen werden.

 

 

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -

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