Mieterhöhungsbegehren mittels Sachverständigengutachten – ohne Besichtigung der Wohnung

Die formelle Wirksamkeit eines Gutachtens  zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert nicht, dass der Sachverständige die Wohnung besichtigt. Er kann sich Angaben zur Wohnung auch aus anderen Quellen besorgen und zugrunde legen. Entscheidend ist, dass dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens an Hand des Gutachtens selbst zu prüfen.

 

Fehlen Angaben zu bestimmten Ausstattungsmerkmalen (wie z.B. dazu, ob ein Balkon vorhanden ist oder nicht, welche Geschosshöhe besteht) und wird dies mit einer fehlenden Relevanz begründet, würde sich dies als ein Fehler des Gutachtens darstellen, der auch dann auf die formale Wirksamkeit des Gutachtens und die Zulässigkeit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung  keinen Einfluss hätte, sollten die Kriterien doch für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von Relevanz sein.

 

 

BGH, Urteil vom 11.07.2018 - VIII ZR 190/17 -

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