Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für ein fehlerhaftes Gutachten, § 839a BGB

Ein Anspruch nach § 839a BGB gegen den vom Gericht beauftragten Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens setzt eine (Mit-) Ursächlichkeit des Gutachtens für das Urteil als haftungsbegründende Kausalität voraus (was dann zu bejahen ist, wenn das Gericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf das Gutachten stützt). Ferner muss der geltend gemachte Schaden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Entscheidung herbeigeführt worden sein.

 

Maßgeblich für die haftungsausfüllende Kausalität ist, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens richtigerweise hätte entschieden werden müssen.  

 

 

BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - III ZR 363/17 -

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