Tierhalter: Zum Nachweis der Haltereigenschaft im Rahmen der Haftung nach § 833 BGB

Die Tierhaltereigenschaft des Anspruchsgegners ist von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Indizien für die Tierhaltereigenschaft sind die Gewährung von Obdach und Unterhalt, Tragen der Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und das Verlustrisiko. 

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