Arbeitsrecht: Keine Berücksichtigung von Elternurlaub bei dem bezahlten Jahresurlaub

Der zeitliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub orientiert sich an der Zeit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers. Fehlzeiten durch Krankheit oder auch Mutterschaftsurlaub werden dabei der tatsächlich geleisteten Arbeit gleichgestellt. Da der Elternurlaub nicht einer Krankheit oder dem Mutterschaftsurlaub entspricht, ist die Zeit des Elternurlaubs bei der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht zu berücksichtigen und der Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, eine Berücksichtigung vorzusehen.

 

 

EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-12/17 -

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