SEPA-Lastschrift im Onlinehandel mit Verbrauchern auf Bank im EU-Ausland

Ein Olinehändler, der seinen Kunden die Zahlung mittels Bankeinzug anbietet, muss grundsätzlich auch bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO akzeptieren.

 

Ein Verstoß dagegen rechtfertigt eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins.

 

Die Einlassung des Onlinehändlers, er würde nur in Ausnahmefällen nach intern definierten Parametern (die nicht offengelegt werden) einen Bankeinzug eines in Deutschland wohnhaften Kunden von einem Konto im EU-Ausland verweigern, ist unsubstantiiert und hindert die Unterlassungsklage nicht.

 

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17 -

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