Kaskoversicherung und Leistungspflicht bei Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Das nach § 142 StGB strafrechtlich relevante Entfernen vom Unfallortes ist eine Obliegenheitspflichtverletzung in der Kaskoversicherung, die dann allerdings keinen Anspruch auf die Leistungspflicht des Versicherers hat, wenn diesem  die notwendigen Feststellungen zur Leistungspflicht gleichwohl möglich sind. Den Beweis hat der Versicherte durch einen Kausalitätsgegenbeweis zu führen, bei dem er allerdings nicht alle denktheoretisch möglichen Varianten widerlegen muss, sondern nur solche, die nach den tatsächlichen Umständen als realistisch in Betracht gezogen werden müssen. Eine fehlende Alkoholisierung hat er nur dann zu beweisen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit derselben ergeben.

 

Die Obliegenheitspflichtverletzung des nicht vollständigen Ausfüllens der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer führt dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dies keinen Einfluss auf die Feststellungen des Versicherers hat, da dieser anderweitig ohnehin die Informationen hat (hier: Kenntnis von der Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB).

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17 -

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