Zahlung an eigenen Anwalt hindert Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer ?

Der Rechtsschutzversicherer gibt grundsätzlich keine Zahlungszusage im Rahmen der Deckungsschutzerklärung, sondern nur eine Freistellungserklärung. Es steht ihm frei, die Freistellung durch Zahlung zu erfüllen oder aber durch Abwehr von als ungerechtfertigt angesehenen Gebühren. Zahlt der Versicherungsnehmer trotz Erklärung des Versicherers, den Gebührenanspruch abwehren zu wollen, wandelt sich der Freistellungsanspruch nicht in einen Zahlungsanspruch. Die Umwandlung kann erst erfolgen, wenn nach erfolgloser Abwehr (deren Kosten der Rechtsschutzversicherer zu zahlen hat) eine titulierte Forderung vorliegt und darauf gezahlt wird.

 

 

BGH, Urteil vom 11.04.2018 - IV ZR 215/16 -

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