Nebenkosten und Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB gegenüber dem dinglichen Wohnungsberechtigten

Das Gesetz enthält zur Abrechnung von Nebenkosten gegenüber dem dinglichen Wohnungsberechtigten eine Regelungslücke. § 556 Abs. 3 BGB ist hier entsprechend anzuwenden, da auch diesem gegenüber das gesetzgeberische Ziel gilt, durch zeitnahe Abrechnung eine Abrechnungssicherheit zu gewährleisten und auszuschließen ist, dass sich über  Jahre eine hohe Forderung aufbaut (die Verjährung einer Forderung aus einer Nebenkostenabrechnung beginnt erst mit deren Zugang zu laufen, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Versäumt der Eigentümer die Frist des § 556 Ab. 3 BGB, kann er keine Zahlung vom Wohnungsberechtigten verlangen.

 

 

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 16/17 -

Kommentare: 0