Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Brand durch einen beauftragten Handwerker

Verursacht ein vom Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker einen Brand, der auch das Nachbargebäude ergreift, ist neben dem Handwerker nach § 823 BGB der Grundstückseigentümer analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zum Schadensausgleich (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) verpflichtet, da der Handwerker in seinem Auftrag und mit seinem Willen tätig wurde. Es kommt für die Haftung des Grundstückseigentümers nicht darauf an, ob er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat.

 

 

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16 -

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