Zur Frage, ob Einrichtungsgegenstände/Einbauten des Vormieters Bestandteile der Mietsache im Verhältnis zwischen Nachmieter und Vermieter wurden

  1. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter zur Übernahme von Gegenständen bedarf der Auslegung. Einer ggf. auch deutliche Regelung im Kaufvertrag geht der wirkliche Parteiwille vor, den eine Partei im Prozess durch Zeugen unter Beweis stellen kann.
  2. Ist ein Gegenstand des Vormieters nicht entfernt worden und vom Mieter nicht übernommen worden, hängt es von der mietvertraglichen Regelung ab, ob er mitvermietet wurde. Von einer Mitvermietung ist bei einer fest verbunden Einrichtung im Zweifel auszugehen.
  3. Eine formularmäßige Aufrechnungsklausel im Mietvertrag ist insgesamt unwirksam, wenn die Aufrechnung mit unstreitigen Ansprüchen zusätzlich von einem Anerkenntnis des Vermieters abhängig gemacht wird.

 

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 54/16 -

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