Anhörung der beweisbelasteten Partei und Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO

Der Tatrichter kann seine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nur aus dem Vortrag einer (auch beweisbelasteten) Partei zu deren Gunsten ableiten, auch wenn dieser im Widerspruch zu Angaben eines Zeugen oder der informatorisch gehörten anderen Partei steht. Will das Berufungsgericht davon abweichen, hat es zunächst die an sich beweisbelastete Partei, auf deren Angaben die Überzeugungsbildung des Gerichts basiert, nach § 141 ZPO anzuhören. Diese Anhörung hat auch zu erfolgen, wenn die aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebotene Anhörung der gegnerischen Partei aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17 -

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