Keine Aufhebung des rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses nach Erfüllung

Nach Beitreibung eines Zwangsgeldes auf Grund eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses führt die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung, die mit dem Beschluss erzwungen werden sollte, nicht zu einem Rückerstattungsanspruch.  Erfolgt die Erfüllung allerdings vor der Beitreibung, kann gegen einen noch nicht rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde mit der Folge der Aufhebung des Beschlusses eingelegt werden; offen bleibt, ob die Erfüllung auch dann zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses führt, wenn dieser noch nicht beigetrieben wurde, aber rechtskräftig ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17 -

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