Verkehrssicherungspflicht: Zur Haftung des Aufstellers bei Sturz über ein mobiles (Halteverbots-) Schild

Die Genehmigung (nicht Anordnung) der Aufstellung von mobilen (Halteverbots-) Schildern bei Umzügen oder privaten Baumaßnahmen führt nicht zu einem hoheitlichen Handeln bei der Aufstellung und damit nicht zu einem Staatshaftungsanspruch nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.

Der fehlende Abbau der Beschilderung nach Ablauf der genehmigten Zeit stellt sich als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Ansehung des von den mobilen Schildern ausgehenden Gefahrenpotentials (durch Wind, Vandalismus, Gefahr des Sturzes über den Sockel) dar und führt bei deren Schadensverwirklichung zur Haftung des Aufstellers.

 

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017 - 7 U 97/16 -

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