Erlass von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen

Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Billigkeitsgründen für Einkommensteuer des Steuerpflichtigen scheidet auch bei einer durch Kumulation von Einkommen- und Gewerbesteuer (letztere aus Personengesellschaften) aus, wenn die Steuerbelastung mit der Gewerbesteuer daraus resultiert, dass verschiedene Beteiligungen an Personengesellschaften gehalten werden, bei denen bei einigen der Gesellschaften  auf Grund des Verrechnungsverbotes nach § 2 Abs. 1 GewStG teilweise trotz negativer Ergebnisse Gewerbesteuer anfällt.

 

 

 BFH, Urteil vom 23.02.2017 – III R 35/14 -

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