Verschlammung des Drainagerohres führt nicht zum versicherten Leitungswasserschaden

Der durch die Verschlammung einer zum Abfluss des Regenfallrohres dienenden Drainageleitung entstehende Schaden infolge der dadurch bedingten Überschwemmung des Kellers stellt allenfalls dann einen versicherten Schaden in der Wohngebäudeversicherung (§ 4 Nr. 1b VGB 14) dar, wenn die Drainage oder das Regenfallrohr selbst mit der wasserführenden Leitung (z.B. Zusammenführung von Regenwasser und Brauchwasser) verbunden ist.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 – 20 U 148/16 –

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