Fiktive Berechnung des Unfallschadens auf Basis eines Gutachtens und Geltendmachung von Kosten für eine Reparaturbestätigung

Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab, kann er nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zusätzlich tatsächliche Kosten für eine Reparaturbestätigung verlangen, wenn diese Kosten deshalb entstanden sind, um für den Verkaufsfall oder im Falle eines weiteren Unfalls den Nachweis er erfolgten fachgerechten Reparatur entstanden sind, die eine Kombination zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung insoweit unzulässig ist.

 

 

BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 -

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