Hinweispflicht des Bauunternehmers auf Abweichungen zwischen mündlicher Vorgabe und überlassener Bauzeichnung

Der beauftragte Bauunternehmer ist verpflichtet, den Bauherrn auf eine mögliche Abweichung einer Vorgabe in einem ihm übergebenen Bauplan gegenüber einer mündlichen Vorgabe hinzuweisen. Ein Unterlassen kann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn und soweit dadurch den Bauherrn zusätzliche Aufwendungen entstehen (hier: Rückbaukosten und Kosten neuer Ausschachtung des Kellers).

 

 

BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – VII ZR 181/16 -

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