Zum Entstehen der Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis

Der BGH stellt fest, dass

1.       die Räum- und Streupflicht als Ausfluss der (auf den Anlieger qua Satzung übertragenden) Verkehrssicherungspflicht nur bei „allgemeiner Glätte“ oder bekannter oder erkennbarer Gefahrenlage greift nicht schon dann, wenn vereinzelt Glatteisflächen bestehen (von denen der Anlieger nichts weiß)

2.       durch eine gemeindliche Satzung, mit der die Räum- und Streupflicht auf den Anlieger übertragen wird, keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen und Prüfpflichten durch diesen abverlangt werden, als sie der Gemeinde selbst nach der Gesetzeslage und Rechtsprechung oblagen.

                                

 

BGH, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 254/16 - 

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