Schadensersatz: Freie Werkstattwahl (autorisierte Markenwerkstatt)  versus Verweis auf „freie“ Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann zur Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeuges auf eine „freie“ Fachwerkstatt verwiesen werden und nicht die höheren Kosten einer autorisierten Markenwerkstatt verlangen, wenn es sich bei der „freien“ Fachwerkstatt um eine für ihn leicht erreichbare, in seiner örtlichen Nähe belegene gleich qualifizierte Werkstatt handelt, auch wenn er sämtliche Reparaturen ansonsten in der autorisierten Werkstatt durchführen ließ. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um ein älteres Fahrzeug (hier: 9 ½ Jahre) handelt und in den letzten Jahren keine Wartungen (Inspektionen) mehr durchgeführt wurden und es sich um eine lediglich leichte Beschädigung (hier: Streifanstoß an Heck und Spoiler) handelt.

 

 

BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 -

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