Prozessrecht: Prozesskostenhilfeantrag  ohne Belege gestellt – und Konsequenz der Abweisung ohne Hinweis

Wer innerhalb der Rechtsmittelfrist  statt des Rechtsmittels einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, der unvollständig ist, muss damit rechnen, dass dieser Antrag später (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) wegen Verstoßes gegen §§ 114 S. 1, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Hinweis zurückgewiesen wird und ihm damit die Möglichkeit genommen wird, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist zu beantragen.

 

BGH, Beschluss vom 10.11.2016 – V ZA 12/16 -

 

 

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