Tierhalterhaftung und galoppieren  auf dem Abreiteplatz

Kommt es beim Vorbeigaloppieren an einem in Schritt bewegten Pferd auf einem Abreiteplatz zum Ausschlagen des in Schritt geführten Pferdes und verletzt sich die Reiterin des galoppierenden Pferdes, ist eine Haftungsteilung zu je 50% wegen Verwirklichung beiderseitiger Tiergefahr nach § 833 S. 1 BGB anzunehmen, wenn beide Reiter auf der falschen Bahn ritten und erhöht sich die Haftung des vorbeigaloppierenden Reiters dann, wenn das in Schritt bewegte Pferd zum Ausschlagen neigt und eine rote Schleife tragen würde.

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2016 – 1 U 422/15 -

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