Werkvertrag:  Räumlicher Umfang der Mängelrüge (Symptomtheorie)

Nach der Symptomtheorie muss der Auftraggeber nur die Symptome von Mängeln beschreiben um rechtzeitig eine Mängelrüge bezüglich aller Ursachen dieser Symptome, erfassen sie auch weitere Bereiche des Gebäudes als von ihm benannt oder angenommen, zu erheben. Eine Einschränkung auf die enumerativ benannten Bereiche, in denen die Symptome deutlich wurden, würde den Parteivortrag unzulässig auf den Wortlaut statt auf seinen Sinn verkürzen und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen.

  

 

BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14 -

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