Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens auch dann, wenn es nicht (mehr) auf den Zeugen ankommt

Gegen den nicht erschienenen Zeugen ist ein Ordnungsgeld festzusetzen, welches auch dann nicht aufzuheben ist, wenn sich später herausstellt, dass es (z.B. da sich die Parteien einigen) auf den Zeugen nicht (mehr) ankommt.

 

 

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016 – 8 W 15/16 -

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