Fitnessstudio: Berufsbedingter Umzug rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung – Grundsatzentscheidung des BGH

Der Umzug, unabhängig ob für den Nutzer  vorhersehbar oder nicht, rechtfertigt auch dann nicht eine fristlose Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages, wenn dieser beruflich bedingt ist. Entscheidend für den Kündigungsausschluss ist, dass der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigenden liegt. Eine fristlose Kündigung erfordert in der Regel,  dass der Grund in der Sphäre des Kündigungsgegners liegt.

 

 

BGH, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -

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