
Die Prüf- und Hinweispflicht ist kein tatbestandsmerkmal für eine Mängelhaftung. Ihr Unterlassen kann nur dann einen Anspruch begründen, wenn im übrigen bereits ein Mangel besteht auf den hätte hingewiesen werden müssen.
BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 210/13 -
Kommentar schreiben