Schwarzarbeit: keine Gewäjrleistung und keine bereicherungsrechtliche Rückzahlung

  1. Die Rechnungsstellung „pauschal € X“ bei Nichtangabe der Rechnungsnummer und Fehlen der Umsatzsteuer entgegen § 14 UStG spricht für Schwarzarbeit.
  2. Damit stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag zu und gem. § 817 Satz 2 BGB auch keine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche.

BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14 -


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