Handelsvertreterausgleichsanspruch vom übertragenden Rechtsträger bei nachfolgender Beendigung des Agenturverhältnisses

Bei Ausgliederung der Agenturverträge hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei nachfolgender Kündigung durch den Übernehmer gegen den übertragenden Rechtsträger. Eine eigene fristlose Kündigung des Handelsvertreters steht dem nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Kündigung wegen einer entschädigungslosen Freistellung des Handelsvertreters durch den Übernehmer erfolgte. 

BGH, Urteil vom 13.8.2015 - VII ZR 90/14 -



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