Maklerlohnklage und internationale Zuständigkeit

Für die Geltendmachung des Maklerlohns ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, wenn es sich bei dem Kunden um einen EU-Ausländer handelt, der Verbraucher ist, und der Makler auch in Bezug auf den Wohnsitzstaat des Kunden Werbung (hier: eine in der niederländischen Sprache abgefasste Information) auf seiner Website veröffentlicht.


BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0