Schadensminderungspflicht: Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt

Die Zumutbarkeit eines Verweises des Geschädigten auf eine kostengünstigere freie Werkstatt wird nicht dadurch tangiert, dass der Haftpflichtversicherer mit dieser für Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertragliche Vereinbarungen getroffen hat. Beweist der Schädiger, dass die freie Werkstatt qualitativ ebenso gut wie die Markenwertstatt arbeitet und übliche, allen Kunden zugängliche Preise berechnet und Gründe des Geschädigten, die für eine Markenwerkstatt sprechen, widerlegt, muss sich der Geschädigte auf die freie Werkstatt verweisen lassen, wenn er sie mühelos und ohne weiteres in Anspruch nehmen kann.

BGH, Urteil vom 28.4.2015 - VI ZR 267/14 -


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