Tierhalterhaftung bei mittelbarer Verursachung des Schadens und Interventionswirkung nach § 68 ZPO

DER BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13 - zur Reichweite der Interventionswirkung Stellung genommen und festgestellt, dass die Streitverkündung der Versicherungsnehmerin keine Wirkung für einen späteren Regressprozess ihrer Versicherung hat.


Matreiellrechtlich hat er bestätigt, dass für die Tierhalterhaftung nicht entscheidend ist, dass sich konkret das Verhalten des Tieres alleine als schadensurächlich darstellt, sondern eine Mitverursachung und mittelbare Verursachung ausreiche. 


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