WEG: Verwalterbestellung und Verwaltervertrag

Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Verwalterbestellung (gleichgültig ob Neu- oder Wiederbestellung) nicht die wesentlichen Eckpunkte des Verwaltervertrages (Laufzeit und Entgelt) enthält. Ein isolierter Beschluss dahin, dass der Verwaltungsbeirat den Vertrag aushandelt und binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Bestellung bei Nichtannahme die Amtszeit des Verwalters endet, ist nicht ausreichend; schon dass der Beschluss isoliert von der Verwalterbestellung gefasst wurde, würde zur Unwirksamkeit führen. 


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