Vollstreckungsunterwerfung

Eine Vollstreckungsklausel hilft nicht stets weiter. Ist sie zwar bestimmt durch Bezugnahme auf Geldforderungen in der die Klausel enthaltenen Urkunde, ist sie gleichwohl wegen fehlender notwendiger Konkretisierung unzulässig und eine Zwangsvollstreckung daraus auf Antrag des Schuldners im Rahmen einer Titelgegenklage einzustellen. Das hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 82/13 - festgehalten. 

 

Siehe auch die Rezession auf > Zwangsvollstreckung.

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